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Vorsteuerabzug aus "Einkauf" von Kunden über Dritte zugewendeten Werbegeschenken

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
  2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
 

Sachverhalt

Sportartikelhändler S gab an Kunden Geschenkgutscheine über Parfümartikel aus, die er aufgrund einer Rahmenvereinbarung bei der Parfümerie E anforderte. Die "Geschenkgutscheine" enthielten folgenden Hinweis: "Dieses Warenzertifikat berechtigt Sie, sich bei E aus dem vorhandenen Sortiment Waren bis zum angegebenen Gesamtwert für Rechnung des Rechnungsnehmers auszusuchen. E handelt im Namen des Rechnungsnehmers." Als Gesamtwert war ein Geldbetrag angegeben. Auf der linken Seite des Gutscheins war der Name von S aufgedruckt. Auf der Rückseite befand sich die Aufschrift: "Dieses Warenzertifikat kann in allen E-Parfümerien … ausschließlich gegen Ware eingelöst werden. Bei Verlust dieses Warenzertifikats ist kein Ersatz möglich." Löste ein Gutscheinempfänger den Gutschein bei E ein, erhielt er einen "Kassenzettel", der weder Umsatzsteuer gesondert auswies noch den Steuersatz angab.

Am 21.9.1999 erteilte E dem S eine Rechnung über die "Lieferung unserer Geschenkgutscheine" und wies Umsatzsteuer gesondert aus. Am 17.2.2003 erteilte E dem S eine Schlussrechnung über die im Jahr 1999 aufgrun...

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