Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen sofort abziehbar

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

  • Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar.
  • Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.
 

Sachverhalt

In beiden Fällen hatte der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Im Verfahren IX R 107/00 verzichteten die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in einer notariell beurkundeten Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zum Ausgleich zahlte der Arbeitnehmer 16500 DM an seine frühere Ehefrau. Im Verfahren IX R 78/01 hatten die Eheleute mehr als ein Jahr vor der Stellung des Scheidungsantrags in einer notariell beurkundeten Vereinbarung für den Fall der Scheidung jeglichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Als Gegenleistung hatte sich der Steuerpflichtige gegenüber seiner Ehefrau zur Zahlung von 30000 DM verpflichtet.

In beiden Entscheidungen ließ der BFH die Ausgleichszahlungen zum Werbungskostenabzug zu, da sie geleistet wurden, um nach der Pensionierung weiterhin in den Genuss ungekürzter Versorgungsbezüge zu gelangen.

 

Hinweis

Bereits mit BMF-Schreiben v. 20.7.1981, BStBl 1981 I S. 567, hatte die Finanzverwaltung Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich Verpflichteten an seinen Arbeitgeber zur Abwendung späterer Pensionskürzungen als Werbungskosten anerkannt, weil sie den ungeschmälerten Zufluss der Versorgungsbezüge sicherstellen sollen. Nach der Sichtweise des BFH macht es keinen Unterschi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren