Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Versicherungsbeiträge kein Lohn bei Anrechnung auf Versorgungszusage

Michael-Ingo Thomas
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte stellt dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.

 

Sachverhalt

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sagte ihren Arbeitnehmern arbeitsvertraglich Dienst- und Versorgungsbezüge wie Beamten des Landes Niedersachsen zu, weshalb diese sog. Kirchenbeamten nicht sozialversicherungspflichtig waren. Zugleich übernahm die Körperschaft die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einvernehmlich sollten die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden. Das Finanzamt sah die Beitragszahlungen der Streitjahre 1995 bis 1998 als Lohn an und forderte u.a. hierfür mit Haftungsbescheid Lohnsteuer nach. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Revision hob der BFH den Haftungsbescheid hinsichtlich der Beitragszahlungen antragsgemäß auf.

 

Entscheidung

Der BFH nahm vorab zum Lohnbegriff Stellung und legte dar, dass die Übernahme von Beiträgen für Zukunftssicherungsleistungen an Arbeitnehmer, insbesondere die Finanzierung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslohn darstellt. Dagegen sieht der BFH die Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber gemäß § 171 SGB VI nicht als Arbeitslohn an, weil sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers geleistet würden. Wegen der beamtenrechtlichen Versorgungszusage besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Versicherungsfreiheit. Die freiwi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren