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Versammlung: Begleitung eines Schwerhörigen

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wer eine ständige persönliche Erschwernis (hier: starke Schwerhörigkeit) behauptet, muss bis zur Versammlung einen geeigneten Nachweis (aktuelles Attest) vorlegen, wenn er als Begleitperson einen (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Rechtsanwalt an der Versammlung teilnehmen lassen möchte.

Ergibt eine Abwägung die Notwendigkeit der Zulassung einer Begleitperson, gilt für diese keine Vertreterklausel.

Es reicht nicht aus, dass Vollmachten körperlich existieren. Sie müssen in der Versammlung auf Verlangen vorgelegt werden.

 

Normenkette

WEG § 24

 

Das Problem

K geht gegen 2 Beschlüsse vor. Sie meint, die Versammlung, in der diese gefasst worden waren, sei nicht beschlussfähig gewesen. Der Verwalter habe zwar behauptet, bestimmte Wohnungseigentümer vertreten zu können. Er habe in der Versammlung aber keine schriftlichen Vollmachten der Vertretenen vorlegen können. Im Übrigen begehrt K, die behauptet, an ausgeprägter Schwerhörigkeit zu leiden, die Feststellung, dazu berechtigt zu sein, sich durch eine Person ihrer Wahl begleiten zu lassen, solange gegen diese keine wichtigen Gründe bestehe, die ihre Anwesenheit unzumutbar mache, und soweit diese Person sich zur Verschwiegenheit entsprechend der Verschwiegenheitsverpflichtung von Rechtsanwälten bereit erklärt.

 

Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg, soweit sich K gegen die Beschlüsse wendet. Die Feststellungsklage hat hingegen keinen Erfolg.

Vollmachten

Die Versammlung sei nicht beschlussfähig gewesen. Dass der Verwalter Vertreter einiger Wohnungseigentümer gewesen sei, reiche nicht. Vollmachten, die in der Versammlung nicht vorgelegt werden könnten, seien nämlich nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf LG Frankfurt a.M., Urteil v. 5.8.2015, 13 S 32/13). Jeder Wohnungseigentümer sei berechtigt, zu jeder Zeit Einsicht in die Orig...

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