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Vermittlung von Beherbergungsleistungen (zu § 3a UStG)

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Kommentar

Zum 1.1.2010 sind durch das Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Union die Regelungen zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen verändert worden. Das BMF nimmt jetzt – zum wiederholten Male – eine Nachbesserung an dem Grundsatzschreiben zu den Neuregelungen vom 4.9.2010[1] vor und ändert seine Rechtsauffassung zum Ort der Vermittlung von Beherbergungsleistungen.

In § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind die Grundregelungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung enthalten. Diese Grundsätze gelten allerdings dann nicht, wenn eine Sonderregelung nach § 3a Abs. 3 ff. UStG anzuwenden ist. Zu diesen Sonderregelungen gehören auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG): Diese Leistungen sind immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Während die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 4.9.2010 in Rz. 32 auch die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern einheitlich als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen hatte, wird diese Auffassung jetzt teilweise aufgegeben.

Wichtig

Die Vermittlung der Vermietung von Grundstücken (Wohnungen) bleibt weiterhin immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.

Ausdrücklich keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück soll die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäuser und vergleichbaren Einrichtungen sein. Werden solche Leistungen ausgeführt, muss zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung unterschieden werden, an wen diese Leistung ausgeführt wird:

  • Wird eine solche Vermittlungsleistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine gleichgestellte juristische Person[2] ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leis...

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