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Verlust der Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei Verschmelzungsabsicht des grundstückseinbringenden Gesamthänders

Hermann-Ulrich Viskorf
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Leitsatz

Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn der grundstückseinbringende Gesamthänder an der Gesamthand nicht beteiligt bleiben soll. Ist eine Veränderung der Gesamthänderstellung auch ohne Zustimmung der übrigen Gesamthänder (z.B. bei einer Verschmelzung) möglich oder bestimmt nur ein Gesamthänder die Geschicke der Gesamthand, reicht zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG allein die Absicht der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung.

 

Sachverhalt

Die K-AG brachte 1995 ein Grundstück in eine KG ein. Sie war als alleinige Kommanditistin zu 100 % am Vermögen der KG beteiligt und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Zur selben Zeit hielt die B-GmbH & Co. KG 50,53 % des stimmberechtigten Aktienkapitals der K-AG. Die Vertretungsorgane der B-GmbH & Co. KG hatten angekündigt, die K-AG auf eine neue Gesellschaft, die B-AG, zu verschmelzen. Die B-GmbH & Co. KG hielt alle Aktien der B-AG. Die Verschmelzung wurde am 18.6.1996 ins Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt verweigerte für den Einbringungsvorgang die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG. Die Klage hiergegen blieb auch im Revisionsverfahren erfolglos.

 

Entscheidung

Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Steuervergünstigung setzt voraus, dass sich das Alleineigentum des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück über seine gesamthänderische Mitberechtigung fortsetzt, d.h. dass er an der Gesamthand beteiligt bleibt. Deshalb entfällt die Steuervergünstigung, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisheri...

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