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Verletztenrente als Bezüge, Minderung um Behandlungskosten

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Für ein Kind über 18 wird Kindergeld nur gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge die gesetzliche Grenze (derzeit 8004 EUR) nicht übersteigen. Zu den Bezügen gehört auch eine steuerfreie Verletztenrente, soweit sie die Kosten übersteigt, die der Beseitigung oder Linderung der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschäden dienen.

 

Sachverhalt

Die Tochter hatte 2001 auf dem Schulweg einen Unfall erlitten. 2003 zahlte die gesetzliche Unfallversicherung eine Verletztenrente von 10047 EUR, auch als Nachzahlung für die Vorjahre. In demselben Jahr wandte die Tochter für einen Aufenthalt im Ausland 4035 EUR auf. Dieser Auslandsaufenthalt war ihr von ihrer Therapeutin wegen einer nach dem Unfall eingetretenen Depression empfohlen worden. Die Familienkasse sah für 2003 die Einkommensgrenze als überschritten an, weil die Kosten des Auslandsaufenthalts nicht zu berücksichtigen seien. Das FG gab der Klage statt, nachdem ein von ihm beauftragter Gutachter die medizinische Notwendigkeit des Auslandsaufenthalts bestätigt hatte.

Der BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Die steuerfreie Verletztenrente gehöre zwar zu den Bezügen. Dabei seien auch Nachzahlungen für frühere Zeiträume im Jahr des Zuflusses anzusetzen. Sie sei jedoch nur insoweit im Sinne des Gesetzes zur Bestreitung des Unterhalts geeignet, als sie die Kosten der wegen des Unfalls erforderlich gewordenen therapeutischen Maßnahmen übersteige. Deshalb könne weiterhin offen bleiben, ob die Einkünfte und Bezüge allgemein um Krankheitskosten des Kindes zu mindern seien.

 

Hinweis

Der Ansatz von Nachzahlungen im Jahr des Zuflusses kann zu Härten führen. Soweit die Steuerpflichtigen die Zusammenballung von Rentenzahlungen vermeiden können, z.B. durch einen Antrag auf Abschlagszahlungen (oder einen Verz...

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