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Vergemeinschaftung: Wann liegt sie vor?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein Beschluss zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung von Mängelrechten in Bezug auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Bausubstanz durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt vor, wenn der Verwalter die Mängel der Erwerber gesammelt unter Fristsetzung der Bauträgerin melden soll und ergänzend beschlossen wird: "(...) die WEG beschließt weiter, die Beauftragung und Bevollmächtigung der Verwalterin ... im Namen und auf Rechnung der WEG ... einen Rechtsanwalt mit der notfalls gerichtlichen Durchsetzung der seitens des Sachverständigen festgestellten und der Gewährleistung unterliegenden Baumängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum gegenüber dem Bauträger zu beauftragen. Insbesondere kann beim zuständigen Gericht sowohl ein selbstständiges Beweisverfahren, eine Vorschussklage als auch ein ordentliches Gerichtsverfahren hinsichtlich der der Gewährleistung unterliegenden Mängel am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger beantragt bzw. eingeleitet werden."

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6 Satz 3

 

Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K begehrt von Bauträgerin T einen Kostenvorschuss und ferner Schadensersatz wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum. T meint, K sei überhaupt nicht befugt, zu klagen. Unstreitig stünden Mängelansprüche nur den Erwerbern zu. Es gebe aber auch keine Vergemeinschaftung.

 

Die Entscheidung

Das Gericht meint demgegenüber, es gebe eine Vergemeinschaftung.

  1. Grundsätzlich stehe das Recht, Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatz für Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum geltend zu machen, dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu.
  2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne diese Rechte indes "durch Ermächtigung durch die einzelnen Wohnungseigentümer an sich ziehen". Und so liege es im Fall. Denn e...

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