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Veräußerung von mehr als drei Grundstücken durch einheitliches Geschäft allein kein hinreichendes Indiz für gewerblichen Grundstückshandel

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert nicht die Nachhaltigkeit. Auch wenn mehr als drei Objekte mit einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert werden, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren.

 

Sachverhalt

Die Kläger, der Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft sowie ein Architekt, sind zu je 50 % an einer GbR beteiligt, die 1986 einen Gebäudekomplex auf vier grundbuchrechtlich selbständigen Grundstücken mit insgesamt 600 Wohneinheiten sowie Gewerberaum erwarb. Für die freistehenden und selbständig nutzbaren Gebäude mit einer vermieteten Fläche von 43 293 qm wurden bewertungsrechtlich mehrere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, nämlich drei Geschäftsgrundstücke, sechs sonstige bebaute Grundstücke und 26 Mietwohngrundstücke, festgestellt. Der Komplex wurde 1989 verkauft. Die GbR erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Wohn- und Gewerbeobjekten. Den Verkaufserlös sah sie als nicht steuerbare Einnahme aus privater Vermögensverwaltung an. Dagegen qualifizierte das Finanzamt den An- und Verkauf des Gebäudekomplexes als gewerblichen Grundstückshandel und erließ geänderte Gewinnfeststellungsbescheide. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Zwar hat das FG zu Recht die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels maßgebliche sog. Drei-Objekt-Grenze und damit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung als überschritten angesehen[1]. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen lassen aber nicht erkennen, ob die Kläger auch das insoweit nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Kriterium...

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