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Unterschriftsbeglaubigung: Kosten

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne Weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

 

Normenkette

WEG § 12

 

Das Problem

  1. Im Mai 2015 beurkundet der Notar einen notariellen Kaufvertrag in dem Y das Eigentum an einem Wohnungseigentum auf Z überträgt. Die Wirksamkeit dieser Veräußerung setzt die Zustimmung des Verwalters voraus. Der Kaufvertrag enthält folgende Regelungen:

    Die Kosten dieser Urkunde, der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zeugnisse, der rechtsgeschäftlichen Genehmigungen sowie des grundbuchamtlichen Vollzugs trägt der Käufer. Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Käufer. Die anfallenden Notarkosten und etwaige Bearbeitungsgebühren für die Erteilung der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG sowie für den Nachweis der Verwaltereigenschaft trägt im Verhältnis zum Verkäufer der Käufer. Etwaige Ansprüche des Käufers gegen die WEG-Gemeinschaft auf Erstattung dieser Kosten bleiben unberührt. Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Notar, vereinbart, dass der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung entstehenden Mehrkosten trägt.

  2. Im Januar 2016 wendet sich der Notar an den Verwalter und bittet – unter Beifügung eines entsprechenden Entwurfs – um Übersendung der Verwalterzustimmung. Der Verwalter beauftragt den Notar daraufhin, seine Unterschrift unter der Zustimmungserklärung zu beglaubigen. Für die Unterschriftenbeglaubigung stellt der...

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