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Unternehmereigenschaft eines Insolvenzverwalters (zu § 2 UStG)

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Kommentar

Zu einem Insolvenzverwalter kann immer nur eine natürliche Person bestellt werden. Umstritten war, wem die Umsätze eines Insolvenzverwalters zuzurechnen waren, wenn der Insolvenzverwalter als angestellter Rechtsanwalt oder als Gesellschafter einer Kanzlei tätig war.

Bisher war die Verwaltungspraxis, dass der Umsatz als Insolvenzverwalter dem Rechtsanwalt als Person zuzurechnen war und sich daraus ggf. ein Leistungsaustausch auch zwischen dem Rechtsanwalt und der Kanzlei ergeben konnte. Ebenso war für Eingangsleistungen, die mit der Insolvenzverwaltung in einem unmittelbaren oder einem mittelbaren Zusammenhang standen nur der Insolvenzverwalter zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Mit ihrem Schreiben vom 28.7.2009 hat die Finanzverwaltung nunmehr ihre Rechtsauffassung geändert und nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern festgestellt, dass die Umsätze sowohl des angestellten Insolvenzverwalters als auch des Gesellschafters einer Kanzlei immer der Kanzlei zuzurechnen sind.

Wichtig

Dies gilt auch dann, wenn der angestellte Rechtsanwalt oder der Gesellschafter der Kanzlei ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt.

Ein Leistungsaustausch zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Rechtsanwalt findet nicht statt, insoweit kann hier ein steuerbarer Umsatz nicht vorliegen.

Da bisher eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde, hat die Finanzverwaltung allerdings eine Übergangsregelung geschaffen: Für alle vor dem 1.1.2010 ausgeführten Umsätze wird es nicht beanstandet, dass der (angestellte oder als Gesellschafter tätige) Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter in eigenem Namen abrechnet. In diesem Fall muss er die Umsätze bis Ende 2009 gegenüber dem Finanzamt erklären und hat entsprechend einen Vorsteuerabzug für alle ihm gegenüber ...

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