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Unternehmereigenschaft eines freien Mitarbeiters einer Rundfunkanstalt

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbstständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i.S.v. § 10 UStG sein.

 

Sachverhalt

Ein Journalist war als "fester freier Mitarbeiter" bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt tätig. Diese war verpflichtet, eine mindestens 14 Arbeitstage umfassende monatliche Beschäftigung sicherzustellen. Anders als ein Arbeitnehmer konnte er dieses Beschäftigungsangebot ablehnen oder stattdessen auch weiter gehende Beiträge produzieren. Die Rundfunkanstalt zahlte für die Tätigkeit Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschüsse zur eigenen privaten Vorsorge, gewährte Bildungsurlaub und entrichtete Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Das Finanzamt und das FG erhöhten die vom Steuerpflichtigen erklärten ermäßigt zu besteuernden Umsätze als Journalist um die Zahlungen der Rundfunkanstalt zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung als zusätzliches Entgelt.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, soweit natürliche Personen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, wenn ein festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt werden, vom Gehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wird und nicht für eigene Rechnung wird.

Das FG bejahte die Unternehmerstellung nach § 2 UStG und ist zugleich aufgrund einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung und einer Auskunft der AOK davon au...

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