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Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs (zu § 2 UStG)

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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit als selbstständiger Unternehmer anzusehen ist, entscheidet darüber, ob eine gesondert gezahlte Geschäftsführungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.

Der BFH[1] hatte im April 2010 entschieden, dass der geschäftsführende Komplementär einer KG umsatzsteuerrechtlich unselbstständig tätig sein kann. Er wandte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft des Komplementärs aufgrund des Außenverhältnisses immer von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen war. Der BFH hatte aber festgestellt, dass die Frage, ob eine Person in ein Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist, aus dem Innenverhältnis heraus zu betrachten ist.

Praxis-Tipp

Bisher wurde ausschließlich darauf abgestellt, ob der Komplementär mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig war. Diese Frage bleibt auch weiterhin das für die Unternehmereigenschaft bestimmende Kriterium.

Die Finanzverwaltung übernimmt die Ergebnisse der Rechtsprechung des BFH und ändert entsprechend Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE. Allerdings werden dort keine weiterführenden Hinweise aufgenommen, es wird lediglich auf das Urteil des BFH verwiesen und ein Beispiel gestrichen.

Wichtig

Beachtet werden muss, dass es bei dem vom BFH entschiedenen Fall nicht um eine "normale" Ausgestaltung der Komplementärstellung ging. In dem Sachverhalt war dem geschäftsführenden Komplementär ein beratender Verwaltungsrat übergeordnet, der einen so entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Komplementärs hatte, dass nach Auffassung des ...

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