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Unternehmensberater als Freiberufler oder Gewerbetreibender

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Leitsätze (amtlich)

  1. Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht.
  2. Das Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt.
 

Sachverhalt

Der Kläger war in den Streitjahren 1991 und 1992 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Das Finanzamt sah darin einen Gewerbebetrieb und erließ entsprechende GewSt-Messbescheide. Dagegen wandte der Kläger ein, er übe eine dem beratenden Betriebs- oder Volkswirt ähnliche Tätigkeit aus. Nach seiner 1963 abgeschlossenen Ausbildung zum Außenhandelskaufmann war der Kläger von 1964 bis 1986 in Auslandsstellungen tätig. 1965 übernahm er die Leitung eines Büros für technische Fragen und Koordination. 1969 wurde er zweiter Geschäftsführer des ausländischen Büros einer deutschen Firma und hatte die Aufgabe, neue Vertriebskanäle für die Lieferung von Fabriken und Anlagen zu entwickeln. 1971 stieg er zum ersten Geschäftsführer

und Partner auf. 1987 kehrte er nach Deutschland zurück. Dort betätigte er sich als selbständiger Handelsvertreter und Industrieberater. 1989 bewarb er sich erfolgreich bei der X-Unternehmensberatung als freier Mitarbeiter und meldete im März 1990 ein Gewerbe mit dem Inhalt "Dienstleistungen und Beratungen im Auslandsgeschäft" an, das Ende 1992 um eine Werbeagentur erweitert wurde.

Im Klageverfahren holte das FG ein Sachverständigengutachten da...

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