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Umwandlung eines Optionsrechts in Aktien

Richard Ehehalt
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Leitsatz

  1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
  2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird.
  3. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
 

Sachverhalt

K nahm am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm einer AG teil und bezog 1999 Wandelschuldverschreibungen mit dem Recht zum verbilligten Erwerb von Aktien. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags war K zur Rückübertragung bereits gewandelter Aktien verpflichtet. K wandelte die Anleihen 1999 in Aktien um. Das Arbeitsverhältnis endete im Streitjahr 2000; die AG verzichtete auf die Rückübertragung. Das Finanzamt nahm den Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des Verzichts der AG an. K forderte die Besteuerung des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Wandlung im Jahr 1999. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Die Revision blieb erfolglos. Der nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärte Verzicht auf Rückübertragung der Aktien im Jahr 2000 führt nicht zu Einkünften. Zwar hat K durch die verbilligte Überlassung der Aktien Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt. Diese sind ihm aber bereits im Jahr 1999 im Zeitpunkt der Umwandlung der Anleihen zugeflossen. Der ...

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