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Umfang der Teilwertabschreibung auf teilfertige Verlustbauten

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Leitsatz

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens einer KG war u.a. die Durchführung von Tief- und Straßenbaumaßnahmen. In ihren Bilanzen für die Jahre 1997 und 1998 wies die KG als Bilanzposten "unfertige Bauaufträge" Rückstellungen für drohende Verluste in Höhe von 1276569 DM und 2150250 DM aus. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber Verluste nur im Rahmen einer Teilwertabschreibung nach den Grundsätzen über die verlustfreie Bewertung und diese nur bezogen auf die jeweiligen, am Bilanzstichtag tatsächlich ausgeführten teilfertigen Arbeiten; die auf die Herstellungskosten der Folgejahre entfallenden Teilwertabschreibungen seien in den Jahren 1997 und 1998 noch nicht anzuerkennen. Diese Beurteilung führte zu einer gewinnwirksamen Auflösung der Rückstellungen in Höhe von 463214 DM und 573345 DM. Das FG gab dem Finanzamt Recht.

Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die KG 1997 und 1998 nur eine Teilwertabschreibung auf die teilfertigen Bauten in Höhe von 813355 DM und 1576905 DM geltend machen konnte. Auch teilfertige Bauten sind als "unfertige Erzeugnisse" bzw. "unfertige Leistungen" unter den Vorräten auszuweisen. Sie sind ein Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut im Sinne des Bilanzrechts und entsprechend zu bewerten. Die Bewertung nach der retrograden Methode führt zur Berücksichtigung des gesamten aus dem Bauauftrag droh...

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