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Übertragung einer teilweise selbst genutzten Immobilie

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Die Schenkung eines als Familienwohnung genutzten Gebäudes an den Ehegatten ist grundsätzlich von der Schenkungsteuer befreit. Wird jedoch nur ein Teil des Gebäudes selbst bewohnt, kann die Steuerbefreiung anteilig beansprucht werden.

 

Sachverhalt

Die Eheleute F und M vereinbarten die Gütertrennung. Als Ausgleich für den der F daraus zustehenden Zugewinnausgleichanspruchs erhielt sie von M neben einem Geldbetrag auch dessen Miteigentumsanteil an einem Wohnhaus mit drei Wohnungen übertragen. Zwei Wohnungen wurden von den Eheleuten bzw. deren Kindern selbst bewohnt, an einer Wohnung hat die Mutter ein Wohnrecht und ein Raum war als Büro an die GmbH des M vermietet. Das Finanzamt sah in der Übertragung des Miteigentumsanteils eine steuerpflichtige Schenkung. Dagegen teilte das FG die Auffassung der Eheleute, dass die Übertragung voll steuerfrei sei.

Der BFH widerspricht beiden Auffassungen. Von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG werden auch Schenkungen erfasst, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder Eigentumswohnung (sog. Familienwohnheim) verschafft. Allerdings ist im Gesetz nicht erwähnt, ob dies auch für eine nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie gilt.

Der BFH hat sich dazu für eine sachgerechte Aufteilung des übertragenen Eigentums nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang entschieden, sodass die Steuerbefreiung anteilig beansprucht werden kann. Die von der Familie genutzten zwei Wohnungen sind demnach steuerfrei. Der als Büro vermietete Raum wurde vom BFH als unerheblich eingestuft, da er innerhalb des Wohnbereichs belegen war und tatsächlich von einem der Ehegatten genutzt wurde. Dagegen scheidet eine Steuerbefreiung für die ...

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