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Teileigentum: Wohnen ist manchmal erlaubt!

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Gebrauch eines Teileigentums zu Wohnzwecken kann zulässig sein. So liegt es, wenn er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als der nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Gebrauch.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Das Problem

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Gebäuden, einem Wohnhaus, bei dem die dort liegenden Räume nur "zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen", und einem Teileigentum. Teileigentümer B gebraucht diese Räume zum Wohnen. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Ohne Erfolg!

 

Die Entscheidung

K habe gegen B keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB oder aus § 15 Abs. 3 WEG.

  1. Nach den Vereinbarungen dürfe B seine Räume zwar nur zu gewerblichen Zwecken gebrauchen.
  2. Der Gebrauch zum Wohnen störe die anderen Miteigentümer nach einer typisierenden Betrachtungsweise aber nicht mehr als der vereinbarte Gebrauch. Die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen legten im Fall des Wohnens in Räumen, die nicht zum Wohnen gewidmet seien, einen großzügigen Maßstab an (Hinweis u.a. auf OLG Köln, Beschluss v. 27.12.2002, 16 Wx 233/02, NJOZ 2003 S. 408). Zwar sei das Wohnen mit "einer anderen Qualität der Störung" verbunden (Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.3.2018, V ZR 307/16, NZM 2018 S. 754). Jedoch sei dies dann nicht mehr schwerwiegend, wenn auch die übrigen Räume ausschließlich dem Wohngebrauch dienten. Denn insofern ändere sich der Charakter etwaiger Störungen in der gesamten Wohnungseigentumsanlage nicht. Sie folgten alle aus dem Wohngebrauch und hätten dem Grunde nach ein qualitativ und quantitativ vergleichbares Störpotenzial. Würden B's Räume hingegen als Lager gebraucht, könnte dies zu mehr Lärm führen, etwa durch intensiven Verkehr durch Lieferfahrzeuge. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Bestimmung "Lagerraum und Büro" keine Vereinbarung...

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