Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teileigentum: Gebrauch als Speiserestaurant statt als Laden

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Vom Gebrauch eines Teileigentums als Speiserestaurant gehen typischerweise größere Störungen aus als von einem Laden, der nach Ortsrecht von 20 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein muss.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht nach einer Vergemeinschaftung des entsprechenden Anspruchs gegen Teileigentümer B und gegen B1, den Nießbraucher, und B2, den Mieter, auf Unterlassung vor. B2 gebraucht das Teileigentum, wo nach einer Vereinbarung nur ein Laden erlaubt ist, als Speiserestaurant. Vor dem Landgericht (LG) schließen die Parteien einen Vergleich. Wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soll das Landgericht (LG) bestimmen.

 

Die Entscheidung

Das LG ist der Ansicht, B und B1 müssten die Kosten tragen.

Prozessführungsbefugnis

K sei für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche prozessführungsbefugt gewesen. Inhaber von Ansprüchen auf Unterlassung eines unzulässigen Gebrauchs des Sondereigentums, seien zwar die Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer könnten diese Ansprüche aber vergemeinschaften.

Unterlassungsanspruch gegen B als Teileigentümer

Der Unterlassungsanspruch gegen B habe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3 WEG ergeben.

  1. Unstreitig betreibe B2 im Teileigentum ein Speiserestaurant. Dies widerspreche der getroffenen Vereinbarung "Laden mit WC". Hierbei handele es sich um eine "Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter", wofür auch spreche, dass andere Räume bspw. als Wohnung, Büro oder Kfz-Stellplatz bezeichnet werden würden.
  2. Der Gebrauch des Teileigentums als Speiselokal sei von der Vereinbarung nicht gedeckt. Denn unter einem Ladenraum verstehe man üblicherweise Geschäftsräume, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden würden, bei denen der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Feel Safe. Be Brave.
Feel safe. Be brave.
Bild: Haufe Shop

Karin Lausch sieht psychologische Sicherheit als den Schlüssel zu echter Teamarbeit, nachhaltiger Gesundheit und wirklicher Innovation. Ihr Buch ist ein Plädoyer für Mut zu unbequemem Klartext und echter Veränderung. Es beschreibt, wie wir die Strukturen schaffen, in denen wir sagen können, was wir wirklich denken. Denn Fortschritt wird erst dann möglich, wenn wir nicht aus Angst schweigen, sondern mutig handeln.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren