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Tarifbegünstigung nach § 32c EStG für Sondervergütungen

Joachim Moritz
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Leitsatz

Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Sachverhalt

K ist Kommanditist der beigeladenen N-GmbH & Co. KG, die einen Gastanker betreibt. Im Streitjahr 2000 war K Vorsitzender des aus drei Mitgliedern bestehenden Beirats der KG und bezog dafür eine Vergütung von 7000 DM. Der Gastanker war unter der Flagge der Niederländischen Antillen im Schiffregister des Amtsgerichts X eingetragen und transportierte bis 2005 im Rahmen eines Ertragspools Gas. Dem Antrag der KG, die Gewinnermittlung ab 1.1.2000 pauschaliert nach § 5a EStG vorzunehmen, gab das Finanzamt im unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid für 2000 statt. Die KG erklärte die Beiratsvergütung des K als tarifbegünstigte Einkünfte i.S. von § 32c EStG. Das Finanzamt folgte dem nicht. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG mit der Begründung statt, die Tarifermäßigung erfasse auch Vergütungen i.S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Vorentscheidung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, weil das FG über den angefochtenen Einspruchsbescheid entschieden hat. An dessen Stelle ist nämlich während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid getreten, sodass dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde lag. Das hat zur Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann[1]. Da der Änderungsbescheid nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist und sich hinsichtlich der streitigen Punkte durch die Bescheidänderung keine Änderung ergeben bzw. K keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, musste der BFH die Sache nicht gemäß § 127 FGO zurückverweisen, sondern konnte aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121, 100 FGO selbst entscheiden...

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