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Strodthoff, KraftStG, KraftStDV § 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 1

Rechtslage bis 19.7.2017

Mit der Vorschrift des § 11 KraftStDV in der bis 19.7.2017 geltenden Fassung hatte der Verordnungsgeber das Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG von ausländischen Fahrzeugen i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStG geregelt. Dieser Regelungsinhalt ist mit der Neufassung der KraftStDV zum 20. 7.2017 (BGBl I 2017, 2374) unter § 10 KraftStDV ausgewiesen.

 

Rz. 2

Rechtslage ab 20.7.2017

Die Vorschrift für ausländische Fahrzeuge des § 11 KraftStDV bzw. des § 12 KraftStDV in der bis 19.7.2017 geltenden Fassung entspricht im Wesentlichen dem Regelungsinhalt des § 23 KraftStDV 1961. Nach § 2 Abs. 4 KraftStG ist ein Fahrzeug dann ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. Die Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ergibt sich aus § 1 KraftStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen (inländischen) Straßen solange der Kraftfahrzeugsteuer, wie sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, 42), die zuletzt durch die (ABl. L 158 vom 10.6.2013, 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind.

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 11 KraftStDV regelt die Festsetzung der Steuer durch die Zollstellen einsc...

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