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Strodthoff, KraftStG § 5 Dauer der Steuerpflicht / 2.2.1 Allgemeines

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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Rz. 18

Nach § 11 Abs. 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren insbesondere über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person oder Personengesellschaft eröffnet werden.

Die Insolvenzordnung ist nach § 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBl I 1994, 2911) am 1.1.1999 in Kraft getreten und auf alle nach dem 31.12.1998 eröffneten Verfahren anzuwenden.

Soweit entsprechende Verfahren vor dem 1.1.1999 eröffnet wurden, gelten noch die Vorschriften des damaligen Konkursrechts, insbesondere der bis 31.12.1998 gültigen Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 20.5.1898, zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt v. 25.8.1998 (BGBl I 1998, 2489).

Die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung wird hierbei als Dauerfestsetzung nach § 12 Abs. 1 KraftStG von einer Insolvenzeröffnung nicht unmittelbar berührt. Sie entsteht als Verbindlichkeit unabhängig von der tatsächlichen Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, also z. B. auch in den Fällen, in denen er keine Kenntnis über die Existenz des Fahrzeugs hat.

Die Frage der Schuldnerschaft der Kraftfahrzeugsteuer ist demgegenüber mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besonders zu prüfen. Hierbei kommt sowohl der Insolvenzschuldner als auch der Insolvenzverwalter und damit die Insolvenzmasse in Betracht. Hierbei trägt das Hauptzollamt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit der Kraftfahrzeugsteuerschuld, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt, vgl. BFH v. 11.4.2024, IV R 18/21, BFH/NV 2024, 1259. Der BFH hat mit dieser Entscheidung das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.6.2021, 8 K 8013/20 auf die Revision des Kläg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

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