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Streitwert: Anfechtung der Abrechnung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Abrechnung sind die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GKG § 49a; WEG § 28 Abs. 5

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer streiten um einen Beschluss, mit dem sie gemäß § 28 Abs. 5 WEG eine Abrechnung genehmigt haben. Die Abrechnung weist Kosten in Höhe von 20.516,42 EUR aus. Von diesen entfallen 2.814,68 EUR auf den Wohnungseigentümer K1 und 2.136,67 EUR auf Wohnungseigentümer K2. Die Instandhaltungsrückstellung weist darüber hinaus insgesamt einen Betrag von Kosten in Höhe von 9.303,52 EUR aus; hierauf "entfällt" wirtschaftlich gesehen auf K1 ein Betrag von 1.058,40 EUR.
  2. Die Abrechnung weist Einnahmen in Höhe von 30.755,01 EUR aus, die sich in "Hausgeldeinnahmen" in Höhe von 20.316,48 EUR, die Zahlung der Rückstellungen in Höhe von 9.203,52 EUR, "Guthaben/Nachzahlung Hausgeld" in Höhe von 117,61 EUR und eine als "Ausgleich Fall ..." bezeichnete Einnahme in Höhe von 1.117,40 EUR aufschlüsseln.
  3. Das Amtsgericht (AG) setzt den Streitwert ausgehend von den Ausgaben in Höhe von 20.516,42 EUR fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des sich selbst vertretenden K1, mit der dieser die Heraufsetzung des Streitwerts auf 30.328,02 EUR anstrebt und sich dagegen wendet, dass das AG nicht sowohl die Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung als auch die Gesamtausgaben berücksichtigt habe.
 

Die Entscheidung

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Grundsatz

Im Grundsatz bestehe Einigkeit darüber, dass sich der Streitwert bei einer Abrechnung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen bestimme. Bei einer vollständigen Anfechtung eines Beschlusses über die Abrechnung, bemesse sich der Streitwert dabei nach dem hälftigen ...

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