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Steuerfreiheit von Vermittlungsumsätzen bei Finanzdienstleistungen (zu § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG)

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Kommentar

Der BFH hatte mit Urteil vom 30.8.2008[1] entschieden, dass die Vermittlung von Fondsanteilen nur dann nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sein kann, wenn sich die Vermittlung auf die Umsätze mit solchen Fondsanteilen bezieht. Weiterhin wurde entschieden, dass die Schulung, Betreuung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Versicherungen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG fällt, soweit der Unternehmer nicht mittelbar auf den Abschluss der Verträge einwirken kann. Eine Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht aus übergeordnetem Gemeinschaftsrecht.

Wichtig

Der BFH hat in seinem Urteil ausdrücklich herausgestellt, dass sich die steuerfreie Vermittlung von Fondsanteilen auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss.

Die Finanzverwaltung nimmt nun zu diesem Urteil Stellung und stellt klar, dass der Vermittlungsbegriff bei Umsätzen nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG einheitlich auszulegen ist. Danach muss der Vermittler das Erforderliche tun, damit zwei Vertragsparteien einen Vertrag abschließen, an denen der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Wenn von einer dritten Person lediglich einzelne Sacharbeiten übernommen werden oder einem anderen Unternehmer nur Vermittler zugeführt und überwacht werden, führt dies nicht zu einer steuerfreien Vermittlungsleistung.

Praxis-Tipp

Die Steuerfreiheit als Vermittlungsleistung setzt aber nicht voraus, dass es auch tatsächlich zu einem Vertragsabschluss kommt. Reine Beratungsleistungen können aber nicht zu einer Steuerbefreiung führen.

Die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann zu einem steuerfreien Umsatz als Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter führen. Dies gilt ebenso für Leistungen im Finanzdienstleistungssektor nach § 4 Nr. 8 UStG. Nach d...

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