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Steuerfreiheit der Beherbergung und Beköstigung i.S. von § 4 Nr. 23 UStG

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Leitsätze (amtlich)

  1. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (Abgrenzung gegenüber Abschn. 117 Abs. 2 Satz 1 UStR).
  2. Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten.
 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb eine Gastwirtschaft und Fremdenpension, die hauptsächlich mit Schulklassen sowie Kinder- und Jugendgruppen belegt war. Die Schulklassen wurden von Lehrern, die übrigen Kinder- und Jugendgruppen von Pädagogen verschiedener Organisationen, z.B. Lebenshilfe Werkstatt für Behinderte GmbH, Stadtjugendamt E., Caritasverband, betreut. Der Aufenthalt dauerte regelmäßig vier bis fünf Tage. Neben diesen Gruppen nahm der Kläger auch Pensionsgäste auf. In seiner USt-Erklärung für das Streitjahr 1991 behandelte der Kläger die mit der Unterbringung der Jugendlichen zusammenhängenden Umsätze (brutto ca. 117 000 DM) als steuerfrei. Dem folgte das Finanzamt nicht. Klage[1] und Revision des Klägers blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Leistungen des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die Beherbergung, Beköstigung sowie übliche Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungsoder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, sowei...

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