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Steuerfreiheit bzw. ermäßigter Steuersatz für Umsätze einer "männlichen Stripgruppe" (zu § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG befreit die Umsätze bestimmter Einrichtungen der öffentlichen Hand (Satz 1) und "gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer" (Satz 2), wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Ein Event-Veranstalter hatte für die Umsätze einer "männlichen Stripgruppe" die Umsatzsteuerbefreiung beantragt und eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgelegt.

Das FG lehnte dies mit der Begründung ab, bei den Veranstaltungen der Gruppe handele es sich weder um ein "Theater" i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG noch um eine "Theatervorführung" i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Denn die Veranstaltungen der Gruppe richteten sich von vornherein ausschließlich an weibliche Gäste, sodass insoweit eine gezielte Geschlechterausgrenzung vorliege.

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Die Befreiungsvoraussetzungen sind wie folgt zu verstehen:

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die "Gleichheit der kulturellen Aufgaben" genügt nicht für die Steuerbefreiung, sie entfaltet für das Besteuerungsverfahren keine Bindungswirkung. Die nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ferner erforderliche Feststellung, dass der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist ("Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung"), obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten.

Weder der Wortlaut, noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG rechtfertigen die ablehnende Begründung des FG oder das Argument, die Steuerbefreiung solle nur solchen Einrichtungen zugute kommen, die "auf einem hohen Niveau" arbeiten.

Erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob die ...

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