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Schadensersatz: Schuldner

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

  1. Erleidet ein Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum, weil ein Beschluss über eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  2. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß § 27 Abs. 1 Nummer 1 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.
  3. Schuldner eines Aufopferungsanspruchs aus § 14 Nummer 4 Halbsatz 2 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 14 Nummer 4 Halbsatz 2 WEG erfasst aber keine Schäden, die infolge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels eingetreten sind.
 

Normenkette

WEG § 14 Nummer 4

 

Das Problem

  1. Im Bereich des Wohnungseigentums von Wohnungseigentümer K, dessen Sondereigentum im Souterrain liegt, kommt es zu seitlich eindringender und aufsteigender Feuchtigkeit. Zudem sind die teilweise unter der Wohnung verlaufenden Grundsielleitungen instandsetzungsbedürftig. Im Dezember 2008 beschließen die Wohnungseigentümer daher, im Bereich des Sondereigentums des K das gemeinschaftliche Eigentum instandzusetzen, und ferner, die Grundsielleitung erneuern zu lassen. Nach erneuter Beschlussfassung im November 2009 werden die Arbeiten schließlich in Auftrag gegeben einschließlich der Durchführung von Parkettverlegungsarbeiten. Ende des Jahres 2011...

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