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Rückabwicklung von Umsätzen bei Ablehnung der Vertragserfüllung durch Insolvenzverwalter

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Eine Lieferung ist auch dann i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht worden, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 17 KO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand zurückerhält.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb seit 1982 eine Hotelanlage. 1987 verkaufte sie die Anlage für 6400000 DM zuzüglich 896000 DM Umsatzsteuer an C, die sie ab 1988 an die Klägerin für monatlich 39842 DM zuzüglich Umsatzsteuer verpachtete. Am 18.5.1994 wurde über das Vermögen der C das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war ein Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises von 2456126 DM noch nicht bezahlt. Das Eigentum an dem Grundstück hatte die Klägerin noch nicht auf C übertragen; die monatlichen Pachtzahlungen hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt geleistet. Mit Schreiben vom 20.6.1994 lehnte der Konkursverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags über die Hotelanlage ab. Danach meldete die Klägerin einen Differenzbetrag in Höhe von 2394097,20 DM (Schadensersatzansprüche gegenüber C, verrechnet mit bisher geleisteten Kaufpreiszahlungen) zur Konkurstabelle an. Der Betrag wurde vom Konkursverwalter anerkannt.

Die Lieferung der Hotelanlage hatte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1988 erfasst. Bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1994 ging das Finanzamt davon aus, dass die noch offene Kaufpreisforderung wegen des Konkurses uneinbringlich geworden sei, und berichtigte die für die Grundstückslieferung geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entsprechend; eine weiter gehende Berichtigung des Steuerbetrags lehnte es ab. Während des an...

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