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Rück- und Vortragsfähigkeit einer Großspende

Ulrich Hutter
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Leitsatz

Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende ("Einzelzuwendung von mindestens 50000 DM") setzt voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar, das u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, spendete 1996 einer nach ihnen benannten Stiftung 250000 DM, die nach der dem Finanzamt vorliegenden Spendenbescheinigung zur Förderung der Kunst und Kultur bestimmt waren. 1996 war der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute mit – 6238534 DM negativ. Die Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit belief sich auf 138885604 DM. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1995 beantragten die Eheleute, die Spende in voller Höhe aus dem Jahr 1996 in das Jahr 1995 zurückzutragen. Das Finanzamt versagte den Rücktrag, weil der Spendenbetrag zwar den Höchstsatz von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, nicht aber zugleich auch den Höchstsatz von 2 ‰ der Summe der im Rahmen der gewerblichen Betätigung erlösten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter überschritt. Das FG gab der Klage statt: Es reiche aus, dass nur einer der beiden Höchstsätze überschritten sei. Nur diese Auslegung werde dem Gesetzeszweck, eine gewisse Stetigkeit im Spendenaufkommen zu erreichen, gerecht.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass eine Spende nur dann zurück- oder vorgetragen werden kann, wenn der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet. Diese Auslegung leitet der BFH aus dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ab, nach dem "diese Höchstsätze" überschritten sein müssen. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Großspenden...

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