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Revision: nachträgliche Zulassung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Spricht ein Berufungsgericht die Zulassung der Revision verfahrensrechtlich fehlerhaft aus, so ist sie unwirksam. Dies gilt für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, aber auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zulässt.

 

Normenkette

ZPO § 543

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es nur 2 Wohnungseigentümer. Jedem Wohnungseigentümer steht ein Miteigentumsanteil von 50/100 zu. Wohnungseigentümer B ist Eigentümer des Sondereigentums im ersten Obergeschoss, Wohnungseigentümer K sind Eigentümer des Sondereigentums im Erdgeschoss des Gebäudes.
  2. In der Südfassade des Gebäudes ist im Bereich des ersten Obergeschosses eine Tür eingelassen worden, von der aus eine Stahltreppe in den Gartenbereich des Anwesens führt. Wohnungseigentümer K beabsichtigt, unterhalb dieser Tür ein Fenster bzw. eine Fenstertür einzubauen. In einer Versammlung im Mai 2011 findet der entsprechende Antrag von Wohnungseigentümer K, dem Einbau des Fensters zuzustimmen, keine Mehrheit.
  3. Gegen diesen Negativbeschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das Amtsgericht (AG) gibt der auf Ungültigerklärung des Beschlusses sowie der auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gerichteten Klage statt. Das Landgericht (LG) weist die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung von Wohnungseigentümer B zurück. Die Revision lässt es ausdrücklich nicht zu. Gegen diese Entscheidung erhebt Wohnungseigentümer B eine Anhörungsrüge, über die das LG mündlich verhandelt. Das LG gibt der Anhörungsrüge "unter Fortsetzung der mündlichen Verhandlung" teilweise statt und weist gleichzeitig die Berufung erneut zurück, lässt dieses Mal aber wegen der Auslegung des Begriffs "Nachteil" die Revision zu. Zur Begrün...

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