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Psychotherapeutische Behandlung durch Diplompsychologen in Ambulanz als befreite arztähnliche Leistung

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Eine Stiftung kann mit bei ihr angestellten Diplompsychologen steuerfreie arztähnliche Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 durch psychotherapeutische Behandlungen von Patienten in einer Ambulanz erbringen.
  2. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 und § 4 Nr. 16 UStG 1980 schließen sich gegenseitig aus.
 

Sachverhalt

Eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts mit dem Zweck, die klinische Psychologie in Praxis und Forschung zu fördern, unterhielt im Streitjahr 1990 eine Ambulanz. Darin wurden Patienten im Namen der Stiftung von bei ihr angestellten Diplompsychologen psychotherapeutisch behandelt. Diese waren keine Ärzte, besaßen aber eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und hatten sich zu Psychotherapeuten fortgebildet. Mehr als 40 % der Leistungen erbrachte die Stiftung im Streitjahr 1990 an gesetzlich Sozialversicherte, an Empfänger von Sozialhilfe oder an Versorgungsberechtigte. Die Kosten dafür wurden diesen Patienten von Krankenkassen bzw. Sozialhilfeträgern ganz oder teilweise erstattet, wenn die Notwendigkeit der Behandlung zuvor durch einen Arzt gutachterlich bestätigt wurde.

Das Finanzamt besteuerte die Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. Es lehnte die Auffassung der Stiftung ab, sie habe nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980 steuerfreie Umsätze ausgeführt. Diese wollte die Vorschrift nicht nur auf "Leistungen unter ärztlicher Aufsicht", sondern auch auf Leistungen von Einrichtungen psychotherapeutischer Heilbehandlung anwenden. Durch die Ablehnung der Steuerbefreiung führe § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980 eine Ungleichbehandlung gegenüber der Besteuerung vergleichbarer Leistungen unter ärztlicher Aufsicht ohne sachlichen Grund herbei. Die Vorschrift beeinträchtige außerdem die Berufsfreiheit der ...

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