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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 917 ZPO – Arrestgrund bei dinglichem Arrest.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) 1Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm betrifft den Arrestgrund beim dinglichen Arrest und soll den Gläubiger vor gewichtigen Verschlechterungen seiner Vollstreckungsmöglichkeiten schützen. Allerdings werden hierbei nicht alle wesentlichen Verschlechterungen vom Normzweck erfasst. Die drohende Konkurrenz anderer vollstreckungswilliger Gläubiger fällt nicht unter § 917 (BGHZ 131, 95, 105 = NJW 96, 321; 171, 261 Rz 23 = NJW 07, 2485). Der Arrest setzt im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung keine Eilbedürftigkeit voraus. Daher entfällt der Arrestgrund nicht allein deshalb, weil die Gläubigerseite in Kenntnis der Gefährdungssituation zugewartet hat (Bambg WM 13, 649, 653 [OLG Bamberg 12.11.2012 - 4 U 168/12]; MüKoZPO/Drescher Rz 3).

B. Arrestgrund nach Abs 1.

 

Rn 2

Die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung oder wesentlichen Erschwernis kann auf Gefährdungshandlungen des Schuldners beruhen, aber auch durch Handlungen Dritter oder Naturereignisse verursacht sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner unlautere Absichten verfolgt und eine Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung erstrebt, oder auch nur darauf, dass er rechtswidrig oder schuldhaft handelt (BFH BB 78, 1203; Karlsr NJW 97, 1018; LAG Köln AA 11, 144). Maßgeblich ist allein, ob die Handlungen oder Vorkommnisse objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen; Maßstab ist hier...

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