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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850f ZPO – Änder ... / V. Wirkungen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 53

Der privilegierten Pfändung des Gläubigers nach Abs 2 unterliegt das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein Zugriff auf die nach § 850a unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens, wie ihn § 850d I 1, 2 tw eröffnet, bleibt dem Gläubiger verwehrt. Während § 850d I 1 dem privilegierten Gläubiger ermöglicht, auf diese unpfändbaren Einkünfte zuzugreifen, enthält § 850f II keine entspr Öffnungsklausel. Auch § 850f II eröffnet einen Korridor, innerhalb dessen der qualifizierte Gläubiger erweitert vollstrecken kann. Nach oben wird der Vorrechtsbereich durch die gem § 850c für alle Gläubiger pfändbaren Teile des Einkommens beschränkt. Nach unten begrenzt der notwendige Unterhalt des Schuldners und der ihm ggü gesetzlich Unterhaltsberechtigten das Vollstreckungsvorrecht. Andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen und deren Berücksichtigung nicht durch einen besonderen Zweck ausgeschlossen ist, mindern den Freibetrag, der dem Schuldner aus dem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Im Einzelfall kann dadurch der Pfändungsfreibetrag nach § 850f II entfallen (BGHZ 195, 224 Rz 15). Bei der Bedarfsdeckung sind auch die Einkünfte eines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Nach der Rspr des BGH kann der pfändungsfreie Betrag auf Null gesetzt werden, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners durch Einkünfte seines Ehegatten tatsächlich gedeckt ist (BGHZ 195, 224 Rz 19).

 

Rn 54

Der notwendige Unterhalt ist grds nach den zu Abs 1 entwickelten Maßstäben zu bestimmen (Rn 10 ff). Im Unterschied zu Abs 1 sind allerdings nicht sämtliche Unterhaltsberechtigten, sondern nur die aufgrund gesetzlicher Regeln Berechtigten zu berücksichtigen. Nach der Rspr des BGH entspricht allerdings der Begriff des notwendigen Unterhalts aus §...

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