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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850b ZPO – Bedin ... / IV. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sowie Lebensversicherungen (Nr 4).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 19

Die Regelung schützt Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Erfasst werden auch Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die private Krankenversicherung (BGH NJW-RR 07, 1510 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 68/06] Rz 12; NZI 14, 369 [BGH 19.02.2014 - IV ZR 163/13] Rz 16; LG Köln NZI 14, 29; AG Montabaur Rpfleger 13, 464; LSG Thüringen NZI 19, 720; nach AG Reutlingen JurBüro 15, 385, besteht kein Pfändungsschutz bei Anlasspfändung wegen Medikamentenlieferung; s.a. Schlesw ZInsO 15, 802), auf Krankenhaustagegeld (LG Oldenburg JurBüro 83, 779, 782; aA LG Frankenthal ZInsO 16, 866) oder eine private Pflegeversicherung. Einbezogen sind auch die Leistungen einer privaten Zusatzversicherung für privatärztliche Behandlung und Wahlleistungen (LG Hannover Rpfleger 95, 511). Die Bezüge müssen nicht fortlaufend gewährt werden (Gottwald/Mock § 850b Rz 17). Der Schutzzweck der Norm schließt dagegen Bonusleistungen der Krankenkassen nicht ein, die für besondere Bemühungen des Versicherten um seine Gesundheit erbracht werden (AG Hanau ZVI 07, 368, 369). Geschützt ist auch das Sterbegeld aus berufsständischen Versorgungswerken.

 

Rn 20

Unanwendbar ist die Vorschrift bei Leistungen der Sozialversicherungsträger. Ihr Pfändungsschutz richtet sich nach § 54 SGB I (Köln NJW 89, 2956). Auf den Beihilfeanspruch des Beamten ist § 850 I Nr 4 ebenfalls nicht anwendbar (BGH NJW-RR 05, 720, 721 [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 17/04]; AG Reutlingen VuR 18, 478, Pfändungsschutz nach § 765a).

 

Rn 21

Schließlich sind nach Nr 4 Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall des Versicherungsnehmers (Sterbegeldversicherung), deren Versicherungssumme EUR 3.579,– nicht übersteigt, dem Vollstreckungszugriff der G...

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