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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht.

Dr. Udo Burgermeister
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Gesetzestext

 

(1) 1Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. 2Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Entsprechend der Vorschrift des § 164 BGB bestimmt die Norm, dass die Prozesshandlungen des Bevollmächtigten der vertretenen Partei zugerechnet werden und diese binden. Hinzu kommt eine besondere prozessuale Zurechnungsnorm in Abs 2, die sicherstellen soll, dass die Partei in jedem Fall so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt. Die Einschaltung eines Prozessvertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten des Gegners führen, indem es der Partei untersagt ist, durch die Berufung auf Vertreterverschulden die für sie nachteiligen Folgen der Fehler ihres Bevollmächtigten abzuwenden (BGH NJW 76, 1218; FamRZ 93, 308; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 1, 2; Zö/Althammer § 85 Rz 1, 2). Die Vorschrift ist auch in Statussachen verfassungskonform (BVerfG NJW 73, 1315; 82, 2324, 2325 [BGH 10.11.1981 - VIII ZR 315/80]; 90, 1104 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88]; BGH NJW-RR 93, 131 [BGH 14.10.1992 - IV ZR 211/91]). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG verweist § 11 S 5 FamFG auf § 85.

B. Umfang der Vertretung.

I. Prozesshandlungen.

 

Rn 2

Nach dem Wortlaut von Abs 1 S 2 werden der Partei die Prozesshandlungen zugerechnet. Darunter sind alle Maßnahmen und Handlungen des Prozessbevollmächtigten zu verstehen, die dieser in Wahrnehmung seiner Befugnisse aus der Prozessvollmacht vornimmt o...

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