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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 830 ZPO – Pfändu ... / C. Buchhypothek.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 11

Die Pfändung einer durch Buchhypothek gesicherten Forderung wird durch Erlass des Pfändungsbeschlusses (Rn 5 f) und Eintragung ins Grundbuch bewirkt, Abs 1 S 3. Buchhypotheken werden durch Einigung und Eintragung, § 1116 BGB, oder gesetzlich als Sicherungshypotheken, §§ 1184, 1185 BGB, einschl der Zwangs-, § 866 I, und Arrestsicherungshypotheken, § 932, sowie der Höchstbetragshypotheken, § 1190 BGB, begründet (Stöber/Rellermeyer Rz F.17). Da die Pfändung erst mit der Eintragung ins Grundbuch wirksam wird, können vor diesem Zeitpunkt keine Verwertungsmaßnahmen angeordnet werden (Rn 13). Eine Gesamthypothek ist erst mit der Eintragung beim letzten Grundstück wirksam gepfändet (vgl RGZ 63, 75).

 

Rn 12

Die Eintragung erfolgt nach den Regeln des Grundbuchverfahrens. Erforderlich ist ein Antrag des Gläubigers, § 13 GBO. Die Form des § 29 GBO ist entbehrlich (Gottwald/Mock § 830 Rz 5). Der Pfändungsbeschluss ersetzt die Eintragungsbewilligung gem § 19 GBO. Fehlt die Voreintragung des Schuldners, § 39 GBO, kann der Gläubiger nach §§ 14, 22, 29 GBO eine Grundbuchberichtigung erlangen, ggf indem er den Berichtigungsanspruch des Hypothekengläubigers pfänden und sich überweisen lässt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 830 Rz 7). Die Eintragung erfordert weder Vollstreckungsklausel noch Zustellung. Das Grundbuchamt wird nicht als Vollstreckungsgericht tätig (St/J/Würdinger § 830 Rz 22).

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