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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 830 ZPO – Pfändu ... / 1. Grundlagen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 8

Für eine wirksame Pfändung einer durch Briefhypothek gesicherten Forderung muss nach Erlass des Pfändungsbeschlusses der Gläubiger oder sein Besitzmittler Besitz am Hypothekenbrief erlangen, Abs 1 S 1 (BGHZ 127, 150 ff). Besitzmittler ist der Gerichtsvollzieher oder die Hinterlegungsstelle (RGZ 135, 274), nicht aber das Vollstreckungsgericht (St/J/Würdinger § 830 Rz 10 Fn 27). Während der gesamten Pfändung muss der Hypothekenbrief im Besitz des Gläubigers verbleiben (B/L/H/A/G/Nober § 830 Rz 8). Es handelt sich um die Vollstreckung zur Herausgabe einer Sache gem §§ 883 ff, für die der Pfändungsbeschluss den Titel bildet (ThoPu/Seiler § 830 Rz 6). Die Eintragung ins Grundbuch ersetzt nicht die Übergabe (Celle NdsRpfl 58, 93; Baur/Stürner/Bruns Rz 31.4), schützt aber vor gutgläubigem Erwerb eines Dritten, §§ 135 II, 892 BGB. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. Bei einem verloren gegangenen Brief kann der Vollstreckungsgläubiger das Recht auf Kraftloserklärung und Neuausstellung, § 1162 BGB, pfänden und sich überweisen lassen.

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