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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 829 ZPO – Pfändu ... / 2. Inhalt.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 43

Der Pfändungsbeschluss muss das Vollstreckungsgericht, das Datum, zu dem der Beschl erlassen ist, sowie das Aktenzeichen nennen. Schuldner und Gläubiger sowie ihre Vertreter müssen identifizierbar bezeichnet werden. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. Eine unzutreffende Adressenangabe kann eine Identifikation des Schuldners verhindern (Stuttg NJW-RR 94, 1023 [OLG Stuttgart 17.03.1993 - 1 U 116/92]). Über den Gläubiger sind so genaue Angaben erforderlich, dass ihm ein ablehnender Beschl zugestellt werden kann. Trotz unrichtiger und ungenauer Parteibezeichnung ist grds die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen wird. Sogar die Angabe eines falschen Gläubigers ist unschädlich, wenn die Identität der Forderung nicht infrage gestellt ist (BGH NJW 67, 821, 822 [BGH 21.12.1966 - VIII ZR 195/64]).

 

Rn 44

Wer Drittschuldner ist, muss nach materiellem Recht bestimmt werden. Der Drittschuldner muss so eindeutig benannt werden, dass alle Beteiligten erkennen können, ob und welche Forderungen gepfändet sind und eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 16, 425 Rz 8; zur Auslegung Rn 47). Eine unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungsbeschluss ist unschädlich, wenn der objektive Wortlaut des Beschl die Person des Schuldners und die Art der gepfändeten Forderung zweifelsfrei bezeichnet (BAG AP Nr 7 zu § 850). Im Einzelfall kann eine Geschäfts- oder Betriebsbezeichnung ohne Angabe des Inhabers bzw der Rechtsform genügen (LG München II Rpfleger 06, 664). Bei einer juristischen Person ist weder die Angabe der vertretungsberechtigten Organe noch der Organmitglieder erforderlich (BGH WM 16, 224 [BGH 02.12.2015 - VII ZB 36/13] Rz 9). Im Fall einer Kontopfändung ist die kontoführende Stelle, dh das Unterneh...

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