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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 822 ZPO – Umschr ... / B. Voraussetzungen.

Astrid Flury
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Rn 2

Die Vorschrift gilt bei der Verwertung von Namenspapieren nach § 821, sei es durch freihändigen Verkauf, sei es durch Versteigerung. Sie ist nicht anzuwenden, wenn indossable Papiere nach § 831 verwertet werden.

I. Namenspapiere.

 

Rn 3

Zu den Namenspapieren, die in den Anwendungsbereich von § 821 fallen, s § 821 Rn 4. Bei nach § 806 BGB auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibungen kommt statt der Übertragung durch Umschreibung auch die Rückumschreibung in eine Inhaberschuldverschreibung nach § 823 in Betracht.

II. Gerichtliche Ermächtigung.

 

Rn 4

Ist die Ermächtigung zulässig und erforderlich, hat sie das Vollstreckungsgericht (§ 764) auf Antrag durch Beschl ohne Ausübung eines Ermessens auszusprechen. Nach § 20 I Nr. 17 RPflG ist der Rechtspfleger zuständig. Antragsberechtigt sind der GV, der Gläubiger, der Schuldner und der Erwerber (Zö/Herget Rz 1; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; MüKoZPO/Gruber Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 1; tw einschränkend St/J/Würdinger Rz 1; ThoPu/Seiler Rz 1). Dem Antrag werden Schuldtitel und Pfändungsprotokoll beigefügt (§ 105 III 3 GVGA).

III. Umschreibung.

 

Rn 5

Der GV gibt anstelle des Schuldners die für die Übertragung des Wertpapiers erforderlichen Erklärungen ab und bezieht sich dabei auf die gerichtliche Ermächtigung. Ist das Papier durch Indossament zu übertragen, wird dieses vom GV auf die Urkunde gesetzt. Bei Übertragung durch Abtretung wird die Abtretungserklärung dem Wertpapier beigefügt und dies auf dem Papier vermerkt (MüKoZPO/Gruber Rz 4). Der GV hat bei der Verwertung von Namensaktien auch die ggf erforderliche Zustimmung der Gesellschaft (§ 68 II AktG) und die Umschreibung im Aktienregister (§ 67 III AktG) herbeizuführen.

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