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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 811 ZPO – Unpfän ... / 4. Erforderliche Gegenstände.

Astrid Flury
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Rn 32

Pfändungsfrei sind Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar der Erwerbstätigkeit dienen und für deren Fortführung notwendig sind; unentbehrlich müssen sie nicht sein. Dazu gehören insb Sachen, die zu Herstellung, Bearbeitung, Aufbewahrung oder Transport von Waren dienen, sonstige Arbeitsmittel, Geschäftsausstattung, zur Verarbeitung bestimmte Materialvorräte und Verwaltungsmaterial, aber auch Fahrzeuge, die der Schuldner benötigt, um zur Arbeitsstelle zu gelangen.

 

Rn 33

Bei der nachfolgenden Darstellung von Beispielen ist zu beachten, dass die Unpfändbarkeit stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und deshalb Gerichtsentscheidungen zu konkreten Gegenständen nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar sind.

 

Rn 34

Als unpfändbar wurden angesehen: Anrufbeantworter eines Immobilienmaklers (LG Düsseldorf DGVZ 86, 44); Ausstellungsstücke eines Küchenstudios (LG Saarbrücken DGVZ 88, 158); Backofen einer Bäckerei (Frankf OLGR Frankf 01, 27, 28); Baustellenzubehör eines Bauunternehmers (AG Schönau DGVZ 74, 61); Bücher als Hilfsmittel für persönliche Arbeit, nicht für Leihbücherei (Ddorf MDR 64, 63); Computer für persönlichen Beruf (LG Heilbronn Rpfleger 94, 370 [LG Heilbronn 17.02.1994 - 1b T 379/93 Be]; AG Bersenbrück DGVZ 90, 78), Gewerbe (LG Hildesheim DGVZ 90, 30, 31) oder Examen (AG Essen DGVZ 98, 94; aA AG Heidelberg DGVZ 89, 15); Diktiergerät eines Rechtsanwalts (LG Mannheim MDR 66, 516); Einrichtungsgegenstände einer Arztpraxis (AG Köln ZInsO 03, 667, 669 und NJW-RR 03, 987, 988) oder Boutique (Frankf NJW-RR 96, 585); Fahrrad für beruflich veranlasste Fahrten (München OLG Rspr 29, 213); Falzmaschine eines Druckers (LG Hamburg DGVZ 84, 26, 27); Fotokopiergerät eines Architekten (LG Frankfurt DGVZ 90, 58) oder Steuerberaters (FG Köln KKZ 91, 198); Ka...

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