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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 81 ZPO – Umfang der Prozessvollmacht.

Dr. Udo Burgermeister
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Gesetzestext

 

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt im Zusammenwirken mit den §§ 82, 83 den Umfang der Prozessvollmacht und löst diese vom beliebig gestaltbaren Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Bevollmächtigten. Sie ist – soweit § 83 nichts anderes bestimmt – im Verhältnis zu Gericht und Gegner nicht beschränkbar (BGH NJW 92, 142; BFH NJW 97, 1029, 1930 [BFH 13.06.1996 - III B 23/95]). Sie schafft durch die gesetzliche Umschreibung des Umfangs die notwendige Rechtsklarheit, die eine sachgerechte und effektive Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens erst ermöglicht. Deshalb ist § 81 zwingendes Recht (B/L/H/A/G/Weber § 81 Rz 1). Ohne besondere Vereinbarungen ist davon auszugehen, dass die Befugnisse des Prozessbevollmächtigten sich auch im Innenverhältnisses an der Umschreibung in §§ 81, 82 orientieren. Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Allerdings ist für Ehesachen eine besondere Vollmacht notwendig (§ 114 V FamFG). Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG verweist § 11 V FamFG auf § 81.

B. Umfang.

 

Rn 2

Die Vollmacht ist grds eine umfassende Vollmacht für den Prozess als Ganzes (BGH MDR 85, 30). Sie ermächtigt deshalb zur Führung des Rechtsstreits in allen seinen Var...

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