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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 80 ZPO – Prozessvollmacht.

Dr. Udo Burgermeister
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Gesetzestext

 

1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Als Prozessvollmacht wird die spezielle Vollmacht bezeichnet, die den Bevollmächtigten zur Prozessführung für den Vertretenen ermächtigt. Entsprechend ihrer Zweckbestimmung findet auf sie grds nur das Prozessrecht Anwendung. Dies gilt auch, soweit Prozesshandlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden (zB Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr 5; BGH NJW 04, 844, 845 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 332/02]). Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff BGB gelten nur, soweit das Prozessrecht in §§ 80 ff auf sie verweist (BGH NJW 03, 1593, 1594 [BGH 17.03.2003 - XII ZB 2/03]; 04, 59, 60 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02]) oder in ihnen ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt (BGH NJW 03, 963, 964), wie bei den Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 40, 197, 204; Frankf OLGR 00, 264, 265). Nicht anwendbar sind §§ 171, 172 BGB, denn §§ 80, 88, 89 enthalten abschließende Regelungen (BGH NJW 03, 1594, 1595 [BGH 26.03.2003 - IV ZR 222/02]: 04, 59, 60; 04, 839, 840; Musielak/Voit/Weth § 80 Rz 5). Das Gleiche gilt für § 174 BGB (BGH NJW 03, 963, 964; BVerwG NZA-RR 04, 389, 392 [BVerwG 01.12.2003 - BVerwG 6 P 11.03]). Deshalb gelten auch die Regelungen über die Genehmigung (§§ 180 ff BGB) nicht. Rechtsklarheit über das Vorliegen einer Vollmacht wird nach § 89 geschaffen (BGH NJW 03, 963, 964 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 72/02]; Rostock OLGR 00, 454, 456). Die Vorschrift gilt auch für das Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen (§§ 112, 113 I FamFG) mit der Maßgabe, dass für Ehesachen eine besondere Vollmacht notwendig ist (§ 114 V FamFG). Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG enthält § 11 S 1, 2 FamFG...

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