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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 78 ZPO – Anwalts ... / C. Begriff des Rechtsanwalts.

Dr. Udo Burgermeister
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Rn 3

Nach dem Wortlaut der Norm kann sich die Partei durch jeden Rechtsanwalt vertreten lassen, der befugt ist, vor dem Prozessgericht aufzutreten. Den Begriff des Rechtsanwalts setzt die Norm voraus. Voraussetzung ist zunächst die Prozessfähigkeit des Anwalts. Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss das Gericht nachgehen und ggf durch gesonderte Entscheidung, die vom Rechtsanwalt selbstständig angefochten werden kann, darüber entscheiden (BVerfG NJW 74, 1279 [BVerfG 02.04.1974 - 1 BvR 92]; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 10).

I. Zulassung.

 

Rn 4

Weiter ist die Zulassung zur Anwaltschaft notwendig, mit der die Postulationsfähigkeit beginnt (§ 12 IV BRAO; BGH NJW 92, 2706 [BGH 30.06.1992 - VI ZB 15/92]). Diese endet mit dem Erlöschen der Zulassung (§ 13 BRAO) oder mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung (§ 14 BRAO). Prozesshandlungen, die der Anwalt nach dem Verlust seiner Zulassung vornimmt, sind unwirksam (BGH NJW 06, 2260, 2261). Das Unterhalten einer Kanzlei in einem bestimmten Gerichtsbezirk ist nicht Voraussetzung, auch bedarf es mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs (§ 164 BRAO) keiner besonderen Zulassung, um vor dem OLG auftreten zu dürfen. Wurde gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 BRAO verhängt, ist dieser nach § 156 II BRAO zurückzuweisen. Die Wirksamkeit von durch diesen oder ggü diesem Anwalt vorgenommenen Prozesshandlungen werden durch das Berufs- und Vertretungsverbot nicht berührt (§ 155 V BRAO; Hamm NJW-RR 89, 442 [OLG Hamm 17.10.1988 - 8 U 58/88]), denn bis zu seiner Zurückweisung nach § 156 II BRAO behält er die Eigenschaft als Rechtsanwalt und auch die Zulassung wird davon nicht berührt (BGH MDR 10, 779; NJW 12, 2592 [BGH 24.04.2012 - VIII ZB 111/11] Rz 8; NJW-RR 15, 628 [BGH 26.06.2014 - V ZB 187/13] Rz 5). Auch berufsrechtliche Verstö...

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