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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 732 ZPO – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) 1Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

A. Ratio.

 

Rn 1

Der Schuldner ist aufgrund des vorrangigen Interesses des Titelgläubigers an der raschen Durchführung der Zwangsvollstreckung grds darauf verwiesen, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach dem Vollstreckungszugriff geltend zu machen (zu den Ausnahmen: Anhörung vor Erteilung der Klausel s § 730 Rn 2). § 732 bringt das Interesse des Schuldners zur Geltung, nach der Durchführung der Vollstreckung das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel als solcher oder deren formelle Rechtmäßigkeit gerichtlich auf den Prüfstand zu stellen und deren Beseitigung oder Beschränkung zu erreichen. Seinem Regelungsziel nach erschöpft sich die Erinnerung mithin weder allein in einer Nachholung der Anhörung noch in der Gewährleistung des Richtervorbehalts (Musielak/Lackmann § 732 Rz 1). Es handelt sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Klauselerteilungsverfahren der Vollstreckung als selbstständiger verfahrensrechtlicher Vorgang vorgeschaltet ist (s § 724 Rn 2).

B. Anwendungsbereich.

I. Rüge der formell unzulässigen Klauselerteilung.

 

Rn 2

Gegenstand der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Umstand, dass die Klausel nach der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf (s Rn 10) nicht hätte erteilt werden dürfen (BGH NJW 06, 26). Das kann zweierlei heißen: Zum ein...

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