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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 702 ZPO – Form v ... / C. Übermittlung in nur maschinell lesbarer Form (Abs 2).

Bernd Sommer
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Rn 4

Die Überführung der nur für den Mahnantrag geltenden Regelung aus § 690 III aF in eine allgemeine Formvorschrift bewirkt durch neue Formulierungen in § 702 II, dass nun beide Parteien (nicht nur ASt des MB) des Mahnverfahrens grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen (nicht nur den Mahnantrag) in nur maschinell lesbarer Form übermitteln können, wenn (unverändert zu § 690 III aF) diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint (BTDrs 18/9416, 79).

 

Rn 5

Die seit 2008 bestehende Verpflichtung von RA und registrierten Personen nach § 10 RDG, dass ›der Antrag‹ nur noch in elektronischer Form einzureichen ist, betraf gem § 690 III 2 aF nur den Mahnantrag, dessen Inhalt in § 690 I geregelt ist. Die Verpflichtung galt nicht für den VB. § 699 I 3 aF verwies nur auf § 690 III 1 u 3, nicht auf § 690 III 2. § 690 III u § 699 I 3 sind durch das G zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v 5.7.17 seit 1.1.18 aufgehoben. Die neue Regelung in § 702 II weitet die Nutzungspflicht im Mahnverfahren für RA u.a. (§ 10 RDG) aus, auf ›Anträge und Erklärungen‹. Soweit für Anträge und Erklärungen maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c I 2 Nr 1 eingeführt sind, ist für og Personenkreis nur noch diese Form der Übermittlung zulässig. Die aufgrund § 703c ergangene MaschMahnVordrV bestimmt in § 1 I die Einführung der Vordrucke. Auch für den Antrag auf VB ist ein Vordruck eingeführt. Damit umfasst die Nutzungspflicht seit 1.1.18 den Antrag auf VB und diverse weitere Folgeanträge sowie Erklärungen. Für den Widerspruch gilt die Pflicht zur Übermittlung gem § 702 II 2 seit 1.1.20. Gem Art 12 Nr 3 iVm Art 33 III G v 5.7.17 (BGBl I 2208) ist mit Wirkung vom 1.1.20 die Ausnahme für den Widerspruch im bish...

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