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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 694 ZPO – Widers ... / G. Schriftlich.

Bernd Sommer
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Rn 13

§ 694 I 1 bestimmt, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Telefonisch kann er nicht wirksam eingelegt werden (vgl zum fernmündlichen Rechtsmittel BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08]). Beantragt der ASt nach Fristablauf VB, steht dem VB ein Widerspruch nicht entgegen. Dem automatisierten Mahnverfahren wird der Widerspruch erst bekannt, wenn die Prüfung auf Unterschrift (oder Herkunft vom Ag) erfolgreich verläuft und dies dem System mitgeteilt wird.

 

Rn 14

Ein Widerspruchsschreiben, das nicht unterzeichnet ist, bewirkt idR eine Nachfrage beim Ag. Es darf nicht sogleich als unwirksam behandelt werden. Die neue Regelung in § 702 II 4 (›in anderer Weise gewährleistet‹) gilt allgemein und damit auch für den Widerspruch. Bei der Prüfung zu § 702 II 4 hilft die vorher einschlägige Rspr. Danach sind Form- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck; sie dienen der Wahrung der Rechte aller Beteiligten; soweit irgend möglich, soll die Klärung materieller Fragen durch Formvorschriften nicht beeinträchtigt werden (BGH NJW 00, 3218 [BGH 13.07.2000 - IX ZR 131/99]; vgl auch Oldbg NJW 79, 2618). Für den Einspruch nach § 410 StPO hat BVerfG NJW 02, 3534 [BVerfG 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00] (Orientierungssatz 2c) ausgeführt: ›Ausgehend vom Zweck des Schriftformerfordernisses (Gewährleistung der willentlichen Äußerung eines nicht nur im Entwurfsstadium befindlichen Schriftsatzes) muss ein Fachgericht prüfen, ob in dem nicht handschriftlich unterzeichneten Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind‹, zB die Nennung von Daten, die idR nur dem Betroffenen oder seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sind (vgl auch Celle OLGR Celle 06, 811 zum Einspruch gegen den VB). Den Eindruck von der Urheberschaft kann sich das ...

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