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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 577 ZPO – Prüfun ... / III. Bindung an die Feststellungen des Beschwerdegerichts.

Ilse Lohmann
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Rn 7

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Abs 2 S 4 iVm § 559). Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung kann nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH WM 14, 618 Rz 30). Neuer tatsächlicher Vortrag ist grds ausgeschlossen. Das in den Tatsacheninstanzen versäumte Vorbringen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (BGHZ 156, 165, 167 = NJW 04, 71; MDR 07, 1040, 1041). Zu berücksichtigen sind jedoch die zur Begründung von Verfahrensrügen und Verfahrensgegenrügen vorgebrachten Tatsachen (Abs 2 S 4 iVm §§ 559 I 2, 551 III Nr 2b). Beachtlich sind weiter prozessuale Vorgänge, die sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet haben. Auch neues Vorbringen zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren vAw zu berücksichtigenden Tatsachen kann erheblich sein (BGHZ 156, 165, 167 f = NJW 04, 71; BGH NJW 17, 488 Rz 8). Hier ist jedoch zu unterscheiden. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschl (§ 522 I 4), kann die Rechtsbeschwerde nicht auf Tatsachen gestützt werden, die belegen sollen, dass die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn diese Tatsachen in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden waren. Die Zulässigkeit der Berufung ist im Verfahren über das Rechtsmittel gegen eine Verwerfung nicht Prozessfortsetzungsbedingung, sondern alleiniger Verfahrensgegenstand, so dass die §§ 559 I, 577 II 4 uneingeschränkt gelten (BGHZ 156, 165, 168 = NJW 04, 71; BGH NJW 16, 3...

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