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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 573 ZPO – Erinnerung.

Ilse Lohmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

A. Bedeutung der Norm und Gesetzgebungshinweise.

 

Rn 1

Der als ›Erinnerung‹ bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsbehelf, der zu einer Überprüfung einer Entscheidung in demselben Rechtszug durch dasselbe Gericht führt. Der beauftragte (§ 361) oder ersuchte (§ 362) Richter ist regelmäßig (Ausn zB §§ 229, 365, 400) an die Anordnungen des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts gebunden; dieses – nicht das im Rechtszug übergeordnete Gericht – soll die getroffenen Entscheidungen zuerst überprüfen. Die jetzige Regelung knüpft an § 576 ZPO aF an, führt jedoch infolge der Neuregelung des Beschwerderechts und in Übereinstimmung mit den anderen Verfahrensordnungen (§ 151 VwGO, § 133 FGO, § 178 SGG) die stets fristgebundene Erinnerung ein. Die einfache (nicht befristete) Erinnerung gibt es nicht mehr. Die allgemeine Befristung dient ebenso wie diejenige der Beschwerde der Herbeiführung einer schnellen Rechtsklarheit (BTDrs 14/4722, 115).

B. Erinnerung.

I. Statthaftigkeit.

 

Rn 2

Die Erinnerung nach § 573 findet statt gegen Entscheidungen des beauftragten (§ 361) oder des ersuchten (§ 362) Richters sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG; Bsp: Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle, AG Götti...

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