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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 487 ZPO – Inhalt ... / D. Rechtsanwalts-/Vertretungszwang im selbstständigen Beweisverfahren.

Prof. Jürgen Ulrich
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Rn 13

Für das vor dem Landgericht selbstständige Beweisverfahren gilt überwiegend kein Vertretungszwang (Stuttg BauR 95, 135; Schlesw BauR 96, 590; Celle OLGR 02, 129; Nürnbg NJW 11, 1613). Weil § 486 IV bestimmt, dass der Antrag auf Einleitung einschließlich Ergänzungen und Berichtigungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gebracht werden kann, greift nämlich § 78 III. Rechtsanwaltszwang besteht auch nicht für den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Beitrittserklärung des Nebeninterveninten unterfällt nicht dem Anwaltszwang (BGH IBR 12, 1163). IÜ ist der Umfang des Anwaltszwangs noch nicht vollständig geklärt: In den vor dem Landgericht geführten selbstständigen Beweisverfahren sollen die Stellungnahme zum erhaltenen Gutachten und auch der Antrag auf Sachverständigenanhörung dem Anwaltszwang unterliegen (Köln IBR 14, 522 [OLG Köln 30.04.2014 - 17 W 95/14]). Ob der Anwaltszwang auch das Begehren auf Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Gutachten erfasst, wird nicht einheitlich beantwortet (verneinend Nürnbg IBR 12, 1163. Seibel, § 486 Rz 53, interpretiert BGH IBR 12, 555 [BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12] dahin, dass die Stellungnahme zum Gutachten bzw der Antrag auf schriftliche Gutachtenergänzung dem Anwaltszwang unterliegen.). Nach diesseitiger Auffassung erscheint gerechtfertigt, § 486 IV als Sondervorschrift zu werten, mithin in von den hierin geregelten Fällen abgesehen grds keine Ausnahme vom Anwaltszwang zuzulassen. Demzufolge dürfte für den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit der Anwaltszwang gelten. Anwaltszwang dürfte ferner erforderlich sein für die mündliche Erörterung nach § 492 III und insb einen Vergleichsabschluss (Köln BauR 12, 1150; St/J/Berger § 486 Rz 39; Tho/Pu/Reichold § 486 Rz 1; Zö/Vollkommer § 78 Rz 28; ...

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