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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 48 ZPO – Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen.

Christiane Graßnack
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Gesetzestext

 

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Unabhängig von dem Ablehnungsrecht der Parteien kann ein Richter Vertrauen nur beanspruchen, wenn er selbst für zweifelsfreie Unparteilichkeit sorgt (MüKoZPO/Stackmann § 48 Rz 1). Die amtliche Überschrift ist irreführend. Ein Richter kann sich nicht selbst ablehnen, auch nicht gem § 45 II Hs 2. Dem steht seine Eigenschaft als gesetzlicher Richter entgegen, über die er selbst nicht verfügen kann. Deshalb sind ihm bekannte Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten und seine Zweifel über eine mögliche Ausschließung in einem förmlichen Verfahren zu überprüfen. Den Weg hierzu eröffnet die Norm, die deswegen als Selbstanzeige verstanden wird.

B. Voraussetzung und Inhalt.

 

Rn 2

Der Richter hat anzuzeigen, wenn er einen Ablehnungsgrund, sei es § 42 I Hs 1 oder 2, für gegeben, möglich oder zweifelhaft hält. Auszugehen ist dabei von den Gründen einer Fremdablehnung (BGH NJW 95, 1670 [BGH 16.03.1995 - IX ZR 72/94] = MDR 95, 816 [BGH 15.12.1994 - I ZR 121/92]). Mitzuteilen sind Tatsachen, keine Gefühle oder Wertungen (Zö/Vollkommer § 48 Rz 3). In diesen Fällen hat der Richter die Amtspflicht zur Selbstanzeige. Das wird aus § 1036 I gefolgert (Zö/Vollkommer § 48 Rz 1). Die bloße Erklärung, ›Ich fühle mich befangen.‹ genügt nicht (MüKoZPO/Stackmann § 48 Rz 4); auch nicht, dass dem Richter die Befassung aus persönlichen Gründen unangenehm ist (Frankf OLGR 96, 55), oder dass er nach Aufhebung an eine ihm widerstrebende Rechtsauffassung gem § 563 S...

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